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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13054/08 EFG 2012 S. 741 Nr. 8

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 2

Zugehörigkeit eines sofort mit Stromerzeugung und erst rund zwei Jahre später mit der Bioethanolproduktion beginnenden Unternehmens zum investitionszulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe”

Leitsatz

Beabsichtigt eine neugründete Personengesellschaft die Erzeugung von Strom sowie die Herstellung von Bioethanol, so gehört sie auch dann durchgehend zum nach § 2 Abs. 2 InvZulG 1999 investitionszulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe”, wenn sie zwar zuerst Windkraftanlagen anmietet, sofort mit der Stromerzeugung und erst rd. zwei Jahre später nach der Fertigstellung einer eigenen Bioethanolanlage mit der Volumenproduktion von Bioethanol beginnt, wenn jedoch bereits in dieser zweijährigen Anlaufphase vom investierten Kapital und der Lohnsumme her der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft eindeutig im Bereich „Bioethanolerzeugung” lag, wenn nach dem Businessplan der Personengesellschaft die Bioethanolerzeugung ihre Haupttätigkeit sein sollte und wenn nach Inbetriebnahme der Bioethanolanlage sowohl die Wertschöpfung als auch die Umsätze im Bereich Bioethanol gegenüber der Wertschöpfung und den Umsätzen im Bereich Stromerzeugung überwogen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 741 Nr. 8
SAAAD-95408

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