Zugehörigkeit eines sofort mit Stromerzeugung und erst rund zwei
Jahre später mit der Bioethanolproduktion beginnenden Unternehmens zum
investitionszulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe”
Leitsatz
Beabsichtigt eine neugründete
Personengesellschaft die Erzeugung von Strom sowie die Herstellung von
Bioethanol, so gehört sie auch dann durchgehend zum nach § 2 Abs. 2 InvZulG
1999 investitionszulagebegünstigten „verarbeitenden Gewerbe”, wenn
sie zwar zuerst Windkraftanlagen anmietet, sofort mit der Stromerzeugung und
erst rd. zwei Jahre später nach der Fertigstellung einer eigenen
Bioethanolanlage mit der Volumenproduktion von Bioethanol beginnt, wenn jedoch
bereits in dieser zweijährigen Anlaufphase vom investierten Kapital und der
Lohnsumme her der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Personengesellschaft eindeutig im Bereich „Bioethanolerzeugung”
lag, wenn nach dem Businessplan der Personengesellschaft die
Bioethanolerzeugung ihre Haupttätigkeit sein sollte und wenn nach
Inbetriebnahme der Bioethanolanlage sowohl die Wertschöpfung als auch die
Umsätze im Bereich Bioethanol gegenüber der Wertschöpfung und den Umsätzen im
Bereich Stromerzeugung überwogen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 741 Nr. 8 SAAAD-95408
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