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Umsatzsteuer | Vorsteuerbeträge aus sonstigen Leistungen können gesondert festgestellt werden
Nach dem ist die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der VO zu § 180 AO für den Vorsteuerabzug aus sonstigen Leistungen gilt, geklärt i. S. des § 115 Abs. 2 FGO. Nach § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 AO gilt Abs. 1 dieser Vorschrift für die Umsatzsteuer. Da sich § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 AO auch auf die Erhaltung von Wirtschaftsgütern, Anlagen und Einrichtungen bezieht, können auch Vorsteuerbeträge aus sonstigen Leistungen gesondert festgestellt werden. Für eine sonstige Leistungen ausschließende Auslegung bestehen keinerlei Anhaltspunkte.