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BBK Nr. 24 vom Seite 1229 Fach 22 Seite 1327

Fuhrpark-Kostenrechnung

- Grundfragen und Praxishinweise -

von Dipl.-Kfm. Stephan D. von Mikusch-Buchberg, Stutensee

Der Spediteur besorgt gem. HGB nur die ”Übernahme der Beförderung von Gütern”, während die Durchführung der Beförderung die Sache des Fuhrunternehmers ist. Vielfach führt aber der Spediteur im sog. ”Selbsteintritt” die Transporte durch, d. h. er verfügt selbst über einen eigenen Fuhrpark. In einem solchen Fall ist der Fuhrpark in der Kostenrechnung des Unternehmens als eigene Kostenstelle einzurichten; die einzelnen Fahrzeuge bzw. die einzelnen Touren (z. B. täglich Karlsruhe-Hamburg) sind als Teilbereiche (Unter-Kostenstellen) der Kostenstelle ”Fuhrpark” einzurichten. Vor der Frage der Fuhrpark-Kostenrechnung stehen aber nicht nur Speditionen bzw. Fuhrunternehmer, sondern alle Unternehmen, die die Verteilung ihrer eigenen Produkte mit ihrem eigenen Fuhrpark (”Werksverkehr”) vornehmen.

I. Notwendigkeit der Kostenrechnung

Die Anschaffung eines Fuhrparks bindet erhebliches Kapital. Es muß investiert werden in:

  • Zugmaschinen,

  • Anhänger,

  • Aufbauten (in Form von normalen Festaufbauten oder Wechsel-Pritschen mit Plane oder Wechsel-Koffer oder in Form von speziellen Aufbauten, z. B. für Silo-Fahrzeuge).

Mit diesen Investitionen muß sorgsam und wirtschaftlich gearbeitet we...