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Haftung des Beraters für telefonische Auskunft
Der Steuerberater haftet aus culpa in contrahendo (c. i. c.), wenn er seinen Mandanten nicht schon bei Anbahnung eines gesonderten, über das Dauermandat hinausgehenden Steuerberatungsvertrags vor steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der erbetenen Auskunft warnt. Dabei ist dem Berater auch das Verschulden seiner Steuerfachangestellten zuzurechnen (, rkr.).