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Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
(1) Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an , Kurzinfo StuB 2004 S. 1070; und , Kurzinfo StuB 2010 S. 918). (2) Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen. (3) Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht auf die künftigen Betreuungsaufwendungen für den einzelnen Vertrag, sondern auf die im Unternehmen des Stpfl. künftig insgesamt anfallenden Aufwendunge...