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Durchbrechung der Bestandskraft bei vom Finanzamt irrtümlich angenommener Ansparrücklage eines Existenzgründers
(1) Geht das FA bei einem Stpfl., der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Stpfl. sei Existenzgründer i. S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gem. § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gem. § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen. (2) Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.
Bildete ein Stpfl. eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a. F. und kam es nicht zur geplanten Investition, musste er die Rücklage grundsätzlich nach zwei Jahren auflösen, als Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG a. F. dagegen erst nach fünf Jahren. Geht das FA irrtümlich davon aus, ein bestimmter Sachverhalt werde steuerliche Folg...