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Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz: Neues zur Abziehbarkeit von Ausbildungskosten
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz unter Berücksichtigung der Beschlussfassung des Finanzausschusses (Bericht des Finanzausschusses siehe BT-Drucks. 17/7524 vom ) des Deutschen Bundestages verabschiedet (BT-Drucks. 17/7469 vom ). Im Vergleich zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 17/6263 vom ; vgl. Krain, StuB 2011 S. 504 NWB NAAAD-86222) haben sich zahlreiche Änderungen ergeben. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zustimmen wird.
In § 4 Abs. 9 EStG n. F. wird Folgendes bestimmt: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.”
Korrespondierend dazu sind nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten. Eine Ausnahme gilt, sofern diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Mit diesen „klarstellenden” Ergänzungen reagiert der Gesetzgeber auf die Entscheidungen des