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BVerwG 12.10.2011 6 C 34.10, NWB 45/2011 S. 3752

Gebührenrecht | Befreiung von Rundfunkgebühren für Studenten nur bei Bezug von BAföG

Studenten, die keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grds. nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Nur ein enumerierter Personenkreis ist aus persönlichen Gründen auf Antrag befreit (§ 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags), namentlich Empfänger von Sozialhilfe oder ALG II („Hartz IV”), aber auch von „BAföG” sowie behinderte Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gebührenpflicht durch Bestätigung des Trägers der staatlichen Sozialleistung oder durch die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheids nachzuweisen. Auch ohne (ausreichendes) Einkommen besteht ohne Bezug von Sozia...