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Fall Walter Weinreich und Georg Grieser
Einspruchsverfahren, Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs, Korrektur von Steuerbescheiden und Steuer-Änderungsbescheiden
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I. Sachverhalte
Sachverhalt 1
Der seit Jahren geschiedene Walter Weinreich (W) gab am seine Einkommensteuererklärung 2001 ab. Dabei erklärte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. H. von 200 000 €. Die von ihm im Jahr 2001 an seine geschiedene, in Eisenach wohnhafte Ehefrau Klothilde (K) gezahlten Unterhaltsleistungen i. H. von 13 000 € erklärte er nicht. Der Einkommensteuerbescheid 2001 wurde am ohne Nebenbestimmungen zur Post gegeben. Er beinhaltete eine festgesetzte Einkommensteuer 2001 i. H. von 30 000 €. W legte gegen den Bescheid keinen Einspruch ein.
Am beantragte W schriftlich mit Zustimmung von K den Abzug der o. a. Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Das zuständige Wohnsitzfinanzamt lehnte den Antrag des W mit Schreiben vom ab, weil die Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben Verschuldens des W nicht anzuwenden sei und im Übrigen die Festsetzungsverjährung für die Einkommensteuer 2001 bereits eingetreten sei.
Gegen die Entscheidung des Finanzamts vom legte W form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug W vor, er fühle sich durch die ablehnen...