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Stromsteuer | Keine Stromsteuerentlastung für die Herstellung von Graphitelektroden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Herstellung von Graphitelektroden kommt eine Stromsteuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG i. d. F. v. nicht in Betracht. (2) Zur Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG sind die NACE Rev. 1.1 und die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) nebst deren Erläuterungen heranzuziehen.