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BGH 22.09.2011 III ZR 95/11, NWB 44/2011 S. 3672

Dienstvertragsrecht | Jährliche Durchführung von internen Revisionen begründet kein Dauerdienstverhältnis

Ein Dienstverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (§ 627 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn eine größere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der jährlichen Durchführung der internen Revision in den deutschen Standorten eines Unternehmens beauftragt wird, bei der jährlich zwei Revisionseinheiten zu je fünf Tagen unter Einsatz von zwei Revisoren vorgesehen sind. Feste Bezüge, so der BGH, liegen nur vor, wenn es sich um eine Vergütung handelt, die nicht nur unerheblich zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Dienstverpflichteten beiträgt. Dies scheide...