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Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Sachverhalt
[i]FG Niedersachsen, Urteil v. 26. 5. 2011 - 14 K 229/09 NWB AAAAD-90651 Die Klägerin, eine KG, deren Komplementär eine natürliche Person ist, ist gewerblich tätig und ermittelt ihren Gewinn demgemäß nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Es handelt sich um kein Großunternehmen i. S. des § 1 Abs. 1 PublG. Nach dem Gesellschaftsvertrag hat die Geschäftsführung den Jahresabschluss bis zum 15. 5. des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen. Er ist von einem von den Gesellschaftern zu bestimmenden Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe zu prüfen, der darüber Bericht zu erstatten hat. Jahresabschluss und Bericht sind den Gesellschaftern vor der Gesellschafterversammlung zu übermitteln, die über den Jahresabschluss zu beschließen hat. Die Klägerin bildete für die zu erwartenden Prüfungskosten des Jahresabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr zum Ende der Geschäftsjahre 2001 bis 2004 jeweils eine Rückstellung. Das Finanzamt versagte diesen Rückstellungen nach einer steuerlichen Außenprüfung mangels Vorliegens einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Anerkennung. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos.
Entscheidung des Finanzgerichts
[i]Rückstellung in der Steuerbilanz nur für sog. AußenverpflichtungenDas Finanzgericht geht unter...BStBl 2003 II S. 131BStBl 1981 II S. 62