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Die Ausschlagung der beschwerten Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten
Änderung des § 2306 BGB durch die Erbrechtsreform
[i]Wälzholz, NWB 50/2010 S. 4115 NWB XAAAD-57335 Durch das Anfang 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts wurde u. a. der in der Praxis stark kritisierte § 2306 BGB neu gefasst und dabei stark vereinfacht. Wird einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil zugewendet, der mit einer Nacherbeneinsetzung, einer Testamentsvollstreckung oder einer Teilungsanordnung beschränkt oder durch ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert ist, kam es bislang für ein Ausschlagungsrecht darauf an, ob der zugewandte Erbteil größer als der Pflichtteil war oder nicht. [i]Horn, NWB 44/2008 S. 4071 NWB HAAAC-94126 In der Praxis war dies aufgrund komplizierter Berechnungen meist schwierig zu entscheiden. Seit dem gilt § 2306 BGB unabhängig von der Höhe des hinterlassenen Erbteils. Für Erbfälle, die vor diesem Stichtag eingetreten sind, ist jedoch nach wie vor noch das alte Recht anzuwenden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des § 2306 BGB und zeigt anhand von Beispielen auf, in welchen Konstellationen die Ausschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils taktisch sinnvoll sein kann.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Einführung
[i]Pflichtteilsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Erben nur im AusnahmefallWenn ein Pflichtteils...