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Feststellungsklage zum Leistungsempfänger von Hauptuntersuchungen des TÜV
Eine Klage, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für sie nicht zuständigen FA des TÜV die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i. S. des § 29 StVZO ist, ist unzulässig, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung erbringen Überwachungsorganisationen wie der TÜV mit den Hauptuntersuchungen Leistungen an die Halter der Fahrzeuge und nicht an die Kfz-Werkstätten, bei denen die Hauptuntersuchungen z. B. vom TÜV durchgeführt werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird eine Überwachungsorg...