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BFH 30.03.2011 XI R 12/08, StuB 20/2011 S. 805

Feststellungsklage zum Leistungsempfänger von Hauptuntersuchungen des TÜV

Eine Klage, mit der eine Kfz-Werkstatt gegenüber dem für sie nicht zuständigen FA des TÜV die Feststellung begehrt, dass sie und nicht der Halter des jeweiligen Kfz Leistungsempfängerin i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG von im Einzelnen aufgezählten und vom TÜV durchgeführten gesetzlichen Hauptuntersuchungen i. S. des § 29 StVZO ist, ist unzulässig, wenn weder über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Leistung noch über die Höhe des Steuersatzes Streit besteht.

Praxishinweise

Nach Auffassung der Finanzverwaltung erbringen Überwachungsorganisationen wie der TÜV mit den Hauptuntersuchungen Leistungen an die Halter der Fahrzeuge und nicht an die Kfz-Werkstätten, bei denen die Hauptuntersuchungen z. B. vom TÜV durchgeführt werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird eine Überwachungsorg...