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Insolvenzantrag des Finanzamts
(1) Nach der BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei dem durch das FA gestellten Insolvenzantrag nicht um einen Verwaltungsakt, so dass als vorläufiger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht kommt. Dabei hat sich die Prüfung des Gerichts auf die Erfolgsaussichten des Stpfl. im Hauptsacheverfahren zu erstrecken. Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Finanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen. (2) Hat das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, die Vollstreckung lediglich ruhend gestellt, mit dem Stpfl. eine Ratenzahlung vereinbart und einen Antrag auf Reduzierung der vereinbarten...