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StuB 20/2011 S. 807

Auskunfts- und Vorlagepflichten des Schuldners für Erstellung seiner Einkommensteuererklärung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die steuerlichen Pflichten des Steuerschuldners auf dessen Verwalter/Treuhänder über (§ 34 Abs. 1 und 3 AO), der im Anschluss den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachkommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung einreichen muss. Auch wenn der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert und deshalb ausschließlich der Verwalter für ihn die Steuererklärung bei dem FA abgeben kann, ist der Schuldner ihm auf Verlangen hin weiterhin zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen und zur Auskunft über alle zur Fertigung einer Steuererklärung erforderlichen Umstände verpflichtet (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Nichterfüllung von Anordnungen des Verwalters kann für ihn die Versagung der Restschu...