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Vorsicht bei telefonischer Auskunft
Auch ohne einen gesonderten Beratungsvertrag kann ein Steuerberater verpflichtet sein, einen Anrufer am Telefon auf steuerliche Risiken hinzuweisen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich das Telefonat als eine Anbahnung eines gesonderten Steuerberatungsvertrags darstellt und der Anrufer eine Auskunft erbittet (, rkr., DStR 2011 S. 191).
In einer E-Mail nach Abschluss des Telefonats kann einerseits Dank für den Anruf ausgedrückt, aber auch gleichzeitig der telefonisch gegebene Warnhinweis eingeflochten werden.