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Unterschrift durch GbR- Gesellschafter nur mit Vertretungszusatz
Aus einer Willenserklärung, wie z. B. einer Kündigung oder einer Vertragsurkunde, muss ersichtlich sein, ob dieses Geschäft bereits mit den geleisteten Unterschriften wirksam werden soll oder ob noch Unterschriften weiterer vertretungsberechtigter Personen fehlen und daher erforderlich sind. Die Schriftform gemäß § 126 BGB ist nur dann gewahrt, wenn sämtliche erforderlichen Unterschriften erfolgt sind ( I-30 U 53/10, ZMR 2011 S. 632).
Bei Verträgen, die mit oder für eine GbR geschlossen werden, sollte darauf geachtet werden, dass in der Unterschriftenzeile nicht nur der Name der GbR steht, sondern auch der Zusatz „vertreten durch den/die Unterzeichnenden”.