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NWB direkt Nr. 43 vom Seite 1134

Die E-Bilanz ist da!

Sebastian Koch

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-93782 Mit Datum v. hat das BMF das lang erwartete finale Schreiben zu den Regelungen des § 5b EStG veröffentlicht. Das BMF hat mit diesem Schreiben einige bereits in der [i]BMF, Schreiben v. 28. 9. 2011 NWB IAAAD-88772 Entwurfsfassung enthaltene Regelungen bestätigt und im Wesentlichen eine Harmonisierung der [i]Koch, NWB 28/2011 S. 2361Anwendungszeitpunkte vorgenommen. Durch umfassende Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen wird die erstmalige verpflichtende Übermittlung der E-Bilanz faktisch erneut um ein Jahr verschoben.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Persönlicher Anwendungsbereich

[i]Regelungen gelten für alle bilanzierenden UnternehmenDie Regelungen des § 5b EStG gelten für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, sofern diese nach handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind. Für freiwillig aufgestellte Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gilt diese Verpflichtung ebenso. Diese Regelungen gelten für alle bilanzierenden Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse.

Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

Das BMF führt aus, dass die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten in elektronischer Form gelten. Hat ein inländisches Unternehmen demnach eine ausländische Betriebsstätte, ist, soweit der persönliche Anwendungsbereich erfüllt ist, für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Anders verhält es sich bei Vorliegen inländischer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Fallen diese unter den persönlichen Anwendungsbereich des