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NWB Nr. 43 vom Seite 3625

Wann und wie muss der Mieter renovieren?

Grenzen von Abwälzungsvereinbarungen – Möglichkeiten und ihre Folgen

Dirk Both

Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache, deren Gebrauch er dem Mieter überlassen hat, in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu gehört auch die Pflicht, bei entsprechender Abnutzung die vermieteten Räume zu renovieren. Der Mieter wird häufig die Räume nach seinen Vorstellungen gestalten wollen und hat kein Interesse daran, dass der Vermieter sie plötzlich wieder weiß streicht oder seine Geschmacksvorstellungen mitten im laufenden Mietverhältnis verwirklicht. Es ist daher heute der Regelfall, dass die Parteien im Vertrag vorsehen, dass die Renovierung der Mieter übernimmt. Das gilt sowohl in Wohnraum- als auch in Gewerberaummietverträgen. Der BGH hat insbesondere für Wohnraum in einer Reihe von Urteilen Regeln für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung und die Folgen der Unwirksamkeit aufgestellt. Sie lassen sich ohne Weiteres auf gewerbliche Mietverhältnisse übertragen. Von Interesse zwischen den Parteien ist die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen vor allem bei Beendigung des Mietverhältnisses, weil sich dann die Frage stellt, ob der Mieter bei Auszug noch Renovierungsarbeiten nachholen muss oder der Vermieter – weigert sich der Miet...