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Außenprüfung | Schätzung eines Imbissbetriebs
Hat ein Imbissbetreiber keine Aufzeichnungen über seine Entnahmen gefertigt, darf das FA zwar die Entnahmen schätzen. Es darf bei seiner Schätzung aber nicht die Werte der Richtsatzsammlung für Entnahmen zugrunde legen, wenn diese Werte höher sind als die vom Imbissbetreiber getätigten Einkäufe. Zudem darf das FA für einen Imbiss nicht die Richtsätze für „Gast- und Speisewirtschaften” verwenden.
Im Streitfall kaufte ein Imbissbetreiber für 660,47 € Waren zu 19 % Umsatzsteuersatz ein. Er erklärte insoweit Entnahmen in Höhe von 600 €, führte aber keine Aufzeichnungen hierüber. Das FA setzte hingegen Entnahmen zu 19 % in Höhe von 1.991 € an und stützte sich auf die Richtsatzsammlung für Gast- und Speisewirtschaften. Das FG gab dem Imbissbetreiber in einem Eilverfahren Recht...