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Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des italienischen Abnehmers bzw. Lieferanten
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAD-93413 Durch die Änderung des Art. 35 des D. P. R. 633/1972 im italienischen Umsatzsteuerrecht ist die Umsatzsteuernummer („partita IVA”) des italienischen Unternehmers seit dem nicht mehr zwingend als Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gültig, was zur Konsequenz haben kann, dass steuerbefreite innergemeinschaftliche Umsätze für betroffene Unternehmen nicht mehr möglich sind. Um innergemeinschaftliche Umsätze ausführen zu können, müssen italienische Unternehmen ggf. eine Willenserklärung bei ihrer zuständigen Agenzia delle Entrate (Finanzbehörde) abgeben. Im Folgenden wird die Neuregelung kurz dargestellt.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
[i]Aufnahme in die MIAS-Datenbank Vorgehensweise und Folgen: Die italienische Finanzverwaltung überprüft diese Willenserklärungen zur Ausführung innergemeinschaftlicher Umsätze nach dem Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit und danach, ob bereits innergemeinschaftliche Umsätze ausgeführt wurden und der Erklärungspflicht nachgekommen wurde. Innerhalb von 30 Tagen entscheidet sie dann, ob das Unternehmen in die Datenbank für das Mehrwertsteuer-Informations- und Austauschsystem (MIAS; im engl. S...