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Abgabenordnung | Grobes Verschulden bei Fehler in einer Steuersoftware
Nach muss sich der Steuerpflichtige mögliche Fehler seiner Steuersoftware wie ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Ein Steuerbescheid kann gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Steuerpflichtiger grob fahrlässig, wenn er es unterlässt, die zur Einkommensteuererklärung dazugehörige „Anleitung zur Einkommensteuererklärung” im Einzelnen durchzulesen und die darin enthaltenen Erläuterungen zu beachten (vgl. , BStBl 2001 II S. 379). Das Finanz...