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NWB Nr. 42 vom Seite 3544

Begriff der „Gewerbesteuerveranlagung” im IHK-Recht

Neue BVerwG-Rechtsprechung

Professor Dr. Ralf Jahn

[i]BVerwG, Beschluss v. 11. 7. 2011 - 8 C 23.10 NWB AAAAD-89725 Gewerbliche Unternehmen sind kraft Gesetzes Pflichtmitglied der örtlich zutändigen Wirtschaftskammer, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben. Folge der Kammerzugehörigkeit ist grds. auch die Beitragspflicht. Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit zur IHK ist hierbei, dass das Unternehmen „zur Gewerbesteuer veranlagt” ist (§ 2 Abs. 1 IHKG). Das BVerwG hat jüngst entschieden, wie der Begriff der „Gewerbesteuerveranlagung” in Fällen auszulegen ist, in denen die Finanzverwaltung der IHK einen Gewerbesteuermessbetrag mit der Festsetzung „Null” übermittelt. Dies hat Bedeutung für die Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht einer Vielzahl von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die nicht bereits kraft Gesetzes der Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

I. Ausgangsfall

Die Klägerin, eine Personengesellschaft, meldete ihr Gewerbe bei der Stadt ihres Betriebssitzes wegen Betriebsaufgabe (Verkauf/Verpachtung des Betriebs) ab. Das Finanzamt stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie einen Gewerbesteuermessbetrag der...