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Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3531Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers (ggf. auch ein größeres, zusammenhängendes Werksgelände), der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, [i]BFH, Urteile v. 9. 6. 2011 - VI R 55/10 NWB DAAAD-89818, VI R 36/10 NWB TAAAD-89817 und VI R 58/09 NWB NAAAD-89819 sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufsucht; dies ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb.
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Ortsgebundener Mittelpunkt nur an einem Ort
Liegen diese Voraussetzungen vor, konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung des BFH mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält das [i]Rechtsprechungsänderung: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte möglichGericht nicht länger fest. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des ...