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Halbeinkünfteverfahren im Verlustfall anwendbar
Anwendung des Halbabzugsverbots auf den Veräußerungsverlust
Der BFH hat entschieden, dass Halbeinkünfteverfahren sowie Halbabzugsverbot auch dann anzuwenden sind, wenn durch die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG ein Verlust erzielt wird.
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger GmbH-Gesellschafter und veräußerte seinen Geschäftsanteil für 10.285,84 €, nachdem die GmbH in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten war. Dabei verzichtete er auf die Rückzahlung eines der GmbH zuvor zur Liquidationssicherung eingeräumten Gesellschafterdarlehens. Das Finanzamt ermittelte unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens und des Halbabzugsverbots einen Veräußerungsverlust von 33.558 €. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos; der BFH hielt die Revision für unbegründet und wies sie daher zurück. Nach Ansicht des Klägers ist das Halbeinkünfteverfahren nicht anwendbar, denn es ergeben sich keine positiven Einkünfte, weil der Veräußerungspreis (10.285,84 €) die Anschaffungskosten (12.500 €) nicht übersteige. Das Halbeinkünfteverfahren solle nur eine Doppelbesteuerung von Gewinnen vermeiden, die Anwendung auch auf Verluste sei nicht gewollt.