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Körperschaftsteuer | Verlust der Gemeinnützigkeit bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen
Alleine die verspätete Abgabe von Steuererklärungen führt laut nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Gemeinnützigkeit i. S. der §§ 51–68 AO setzt u. a. voraus, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann dies zwar zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen, doch ist in jedem Einzelfall die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tatsächliche Geschäftsfü...