Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 24.05.2011 VIII R 46/09, NWB 41/2011 S. 3427

Einkommensteuer | Entgeltlicher Erwerb „gebrauchter” Lebensversicherungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der vom Erwerber einer „gebrauchten” Kapitallebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten i. S. des § 255 Abs. 1 HGB dar. (2) Die bis zum Erwerbszeitpunkt aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind weder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.