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OLG Hamm 28.09.2010 28 U 238/09, NWB 41/2011 S. 3434

Berufsrecht | Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät

Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-)Sozietät zu sein, und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht. Die Haftung wegen einer Scheingesellschaft setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Person in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt hat oder gegen diesen Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich ein Dritter bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den [i]BGH, Urteil v. 1. 6. 2010 - XI ZR 389/09 NWB WAAAD-45320 Rechtsschein verlassen hat.

Anmerkung:

Allerdings soll nach Ansic...