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NWB direkt Nr. 41 vom Seite 1074

Keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Insolvenzverwalters bei pfändungsfreien Kfz

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und befindet sich im Vermögen des Schuldners ein Kfz, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, weil es zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dient, gehört das Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse und begründet mangels Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 InsO. Insofern hält der BFH mit der Entscheidung v. - II R 49/09 NWB YAAAD-91761 an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest, nach der alleine aus der Haltereigenschaft die Begründung der Kraftfahrzeugsteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit folgte.

Das Finanzamt hatte gegen den Treuhänder des Schuldners für ein auf den Schuldner zugelassenes Kfz für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Der Schuldner war als Arbeitnehmer tätig und besuchte außerhalb der Arbeitszeit die Technikerschule, wofür er das Fahrzeug benötigte. Einspruch und Klage des Treuhänders dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzamt war der Auffassung, die Kraftfahrzeugsteuer sei eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet word...BStBl 2010 II S. 145