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Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Berater
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3449Steuerberatung ist Vertrauenssache, da der Berater sich auf die Steuerehrlichkeit seiner Mandanten verlässt. Er geht davon aus, dass sie ihm die richtigen, wahren Tatsachen für seine Beratungsleistung mitteilen. Jedoch ist für den Berater vielfach nicht erkennbar, ob diese Ehrlichkeit tatsächlich vorhanden ist. Obgleich die überwiegende Anzahl der Steuerpflichtigen steuerehrlich ist, verbleiben Beratungsrisiken in den übrigen Beratungssituationen, weil die Beihilfetat erhebliche haftungsrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Beihilfehandlung sind sehr schnell erfüllt und die Tat wird zudem regelmäßig von den Strafverfolgungsbehörden mit Nachdruck verfolgt.
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Objektiver Tatbestand
[i]Jede Beratungsleistung kann eine Hilfeleistung seinDie Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt zunächst im Rahmen des objektiven Tatbestands eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat des Mandanten, eine Hilfeleistung durch den Berater und die objektive Geeignetheit der Hilfeleistung voraus. Zwar sind steuerliche Beratungsleistungen in der Regel strafrechtlich neutrale Handlungen, jedoch hat der BGH grds. jede Beratungsleis...