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Mehrfache Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Mit kritischen Anmerkungen zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung
[i]BFH, Urteile v. 21. 7. 2011 - II R 50/09 NWB ZAAAD-89277 und II R 52/10 NWB EAAAD-88273 Der Gesetzgeber lässt den Solidaritätszuschlag durch die Finanzverwaltung und mit Unterstützung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (aktuell durch die und II R 52/10) nicht nur verfassungswidrig dauernd, sondern auch noch verfassungswidrig ungleich erheben. Wenn der Gesetzgeber, der die Erstverantwortung für die Einhaltung der Finanzverfassung (Art. 105, 106 GG) sowie für die Einhaltung [i]BVerfG, Beschluss v. 8. 9. 2010 - 2 BvL 3/10 NWB IAAAD-52496 der Grundrechte der Bürger (hier: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) trägt, es nicht schafft, den „ungleichen Dauer-Soli” abzuschaffen, sollte es ein Vollsenat des BVerfG (mit acht Richtern) auf der Grundlage einer erneuten Verfassungsbeschwerde und/oder eines erneuten Vorlagebeschlusses, etwa des FG Niedersachsen, endlich schaffen. Steuerbürger und deren Berater könnten gegen die aktuelle „Soli-Belastung” Einspruch einlegen und vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung) beantragen.
I. Aktuelle Entwicklung der verfassungsrechtlichen Diskussion um das Solidaritätszuschlaggesetz 1995
1. Normenkontrollantrag des
[i]FG Niedersachsen hält SolZG 1995 für 2007 für verfassungswidrigIn dem Auss...