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Der Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (Teil B)
2.5 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital - § 28 KStG
(1)
Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch die Umwandlung von Gewinnrücklagen und wird dieses Nennkapital nach einer späteren Kapitalherabsetzung oder aber im Rahmen der Liquidation an die Gesellschafter ausgekehrt, handelt es sich im Ergebnis um Ausschüttungen, die beim Gesellschafter an sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu besteuern wären. Eine entsprechende Besteuerung sollte für die bis einschließlich 1976 erwirtschafteten
Gewinne durch das
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
v. (BGBl I S. 977 - KapErhStG), für Gewinne der nach dem endenden Wirtschaftsjahre durch § 29 Abs. 3 i. V. mit § 41 Abs. 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sichergestellt werden.
Nunmehr ist bei der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, nach § 28 KStG zu verfahren. Nach dessen Satz 1 gilt der auf dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG ausgewiesene Betrag als vor den sonstigen Rücklagen verwendet. Dabei handelt es sich um
Einlagen der Gesellschafter,
so dass abgesehen von der Minderung des steuerlichen Einlagekontos
keine weitergehenden Folgen
eintreten.
(2)
Werden hingegen sonstige Rücklagen in gezeichnetes Kapi...