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FG Niedersachsen 26.05.2011 14 K 229/09, BBK 19/2011 S. 905

Bilanzierung | Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

§ 249 HGB erfasst nur am Bilanzstichtag sicher oder wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber anderen (sog. Außenverpflichtung). Innenverpflichtungen, die sich ein Kaufmann selbst auferlegt hat, werden davon nicht erfasst. Ein Kaufmann darf keine Rückstellung bilden, wenn er gesetzlich nicht verpflichtet ist, seine Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, sondern diese freiwillig prüft. Rückstellungen (allgemein)

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