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Kaufrecht | Verschwiegene Mängel sprengen vereinbarten Haftungsausschluss
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käu-fers nicht ursächlich war, darf der Verkäufer sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss gem. § 444 BGB berufen. Ein Kausalitätserfordernis wäre im Recht der Sach-mängelhaftung systemwidrig. Im Ausgangsfall hatten die Kläger von dem Beklagten eine Eigentumswohnung – in einem zuvor nicht zu Wohnzwecken genutzten Brennereigebäude – unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel erworben. Jedoch war eine von mehreren Baulasten (Veränderungsbeschränkungen) im Kaufvertrag nicht erwähnt. Daher durften die Käufer den Vertrag rückabwickeln und Schadensersatz verlangen. Ob ein Mangel so wesentlich ist, dass er ungefragt offenbart werden muss, hängt in dieser Konstellation nicht von der Sicht und de...