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Umsatzsteuerliche Behandlung von Messeleistungen
Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen
Nach der Neufassung des § 3a UStG zum durch das JStG 2009 (BGBl 2008 I S. 2794) hat der Gesetzgeber durch das JStG 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768) mit Wirkung ab erhebliche Änderungen zu den Ortsbestimmungen bei sonstigen Leistungen umgesetzt. Betroffen sind insbesondere die sog. Auftritts- und Veranstaltungsleistungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, wozu auch die Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zählen. Das (BStBl 2011 I S. 162) zu der Neuregelung ausführlich Stellung genommen und den UStAE entsprechend überarbeitet. Der vorliegende Musterfall stellt anhand von Beispielen die Veränderungen dar und verdeutlicht – insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsanwendungen innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten – mögliche Anwendungsprobleme in der Praxis.
I. Ausgangssachverhalt
[i]Internationaler MesseveranstalterDer Aachener Messeveranstalter M veranstaltet innerhalb der Europäischen Union Fachmessen. Für die Leistungserbringung an die Aussteller bedient sich M in- und ausländischer Subunternehmer.
II. Ausrichten einer Messe im Inland
1. Erbringung eines Leistungsbündels an die Aussteller
[i]Inländische Messe mit „Rundum-Paket”
für AusstellerM veranstaltet in Köln eine
Automobilfachmesse. Dabei erbringt M an die Aussteller ein
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