RPflG § 10
Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
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MAAAE-34436