RPflG § 10

Erster Abschnitt: Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

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MAAAE-34436