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Sonderprobleme bei der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG
Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG hat in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen. Mit dem (BBK F. 13 S. 4321) wurde von Seiten der Finanzverwaltung versucht, einige Problembereiche aufzuarbeiten. Leider geschah dies nur teilweise mit Erfolg. Einige Praxisprobleme wurden überhaupt nicht erkannt. Der vorliegende Beitrag versucht, Antworten auf die wichtigsten Fragen zu geben (hier werden nur Sonderprobleme erörtert; die Grundlagen der Neuregelung des § 4 Abs. 4a EStG wurden bereits in BBK F. 13 S. 4425 [Nr. 10/2001] dargestellt).
I. Verluste
Verluste sind nach Ansicht der Finanzverwaltung
in die Berechnung
der
Über-/Unterentnahmen
mit einzubeziehen.
Beispiel 1: A eröffnet in 01 ein Einzelunternehmen. Im ersten Jahr ergibt sich ein Verlust in Höhe von 200 000 DM. Entnahmen und Einlagen wurden nicht getätigt. Grundsätzlich würden sich bei der Berechnung Überentnahmen in Höhe von 200 000 DM ergeben (Entnahmen 0 DM abzgl. ”Gewinn” -200 000 DM abzgl. Einlagen 0 DM), so dass ggf. ein Teil der Zinsaufwendungen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abzugsfähig wäre. Es kann aber nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein, betriebliche Zinsen nur deshalb nicht...