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BBK Nr. 16 vom Seite 757 Fach 13 Seite 4355

Die eingeschränkte Möglichkeit der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

Rechtsquellen:  §§ 238 ff. HGB; § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 EStG; §§ 36, 50 DMBilG; R 15 EStR; , BBK KN-Nr. 174/00.

I. Rechtsentwicklung

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung konnte eine dem FA eingereichte, den GoB und den steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften entsprechende Steuerbilanz mit dessen Einvernehmen geändert werden, sofern der in Betracht kommende Steuerbescheid (Gewinnfeststellungsbescheid) noch änderbar war. Diese Möglichkeit wurde u. a. genutzt, um aufgrund der bisherigen Bilanzierung nicht ohne weiteres zu erwartenden Steuernachforderungen - im Regelfall aufgrund von Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung - zu begegnen, z. B. die Inanspruchnahme bisher nicht geltend gemachter Sonderabschreibungen, den Übergang von der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG oder die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG. Angesichts der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz war eine entsprechende Änderung der Handelsbilanz erforderlich. Diese Möglichkeit wurde durch § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl I S. 402) insgesamt auch mit Wirkung für Veranlagungszeiträume vor 1999 ausgeschlossen. Maßgebend dafür war, ...BGBl I S. 2601