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BBK Nr. 12 vom Seite 549 Fach 13 Seite 4321

Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gem. § 4 Abs. 4a EStG

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Durch § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 v. (BGBl I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13) ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden. Zur Neuregelung wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

(1) Der Neuregelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG)

(2) Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen v. (BStBl II S. 817) und v. (BStBl 1998 II S. 193) sowie in den BFH-Urteilen v. (BStBl II S. 511) und v. (BStBl II S. 513) sind weiter anzuwenden. Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerbs- oder Privatsphäre zuzuordnen.

(3) Darlehen zur Finanzierung a...