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Ausländische Einkünfte § 34d EStG
I. Definition der ausländischen Einkünfte
Unter „Ausländischen Einkünften” sind alle Einkünfte zu verstehen, die, abhängig von verschiedenen Anknüpfungsmerkmalen bei den einzelnen Einkunftsarten, aus einem ausländischen Staat stammen. § 34d EStG benennt für alle Einkunftsarten die Merkmale, die diese Einkünfte zu ausländischen machen (Einkunftsquelle im Ausland).
II. Bedeutung
In § 34d EStG zählt das Gesetz abschließend auf, wann ausländische Einkünfte vorliegen. Die Qualifizierung erfolgt dabei nach innerstaatlichem Recht.
Diese gesetzliche Definition der „ausländischen Einkünfte” hat Bedeutung für die Anwendung der Regelungen der Steuerermäßigung gem. § 34c EStG. Die darin genannte Anrechnung oder der Abzug der ausländischen Steuer kommen nur in Betracht, wenn sich diese Steuer auf ausländische Einkünfte bezieht.
§ 34c EStG regelt das nationale Steuerermäßigungsverfahren bei ausländischen Einkünften gegenüber Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sowie das Verfahren für die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Anrechnung von ausländischen Steuern in Deutschland.
Liegen keine ausländischen Einkünfte vor, kann allerdings noch das Abzugsverfahren gem. § 34c Abs. 3 EStG in Betracht kommen.
Die besonderen Merkmale für ausländische Einkünfte knüpfen an die allgemeinen Merkmale der deutschen Einkunftsarten (§§ 13 ff EStG) und der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gem. § 49 EStG an.
III. Einzelne Einkunftsarten
Ob ausländische Einkünfte vorliegen, hängt von besonderen Voraussetzungen für jede einzelne Einkunftsart ab:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Es müssen Einkünfte aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 EStG) vorliegen. Das bedeutet, dass die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen müssen.
Zu den ausländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen auch andere im Gesetz genannte Einkünfte, soweit sie zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften gehören. Diese Vorrangigkeit der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht sich auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auf Veräußerungstatbestände, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie auf Leistungen im Sinne des § 22 EStG.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Ausländische gewerbliche Einkünfte liegen vor bei einer im Ausland belegenen Betriebsstätte oder einem dort tätigen ständigen Vertreter (einschließlich der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft).
Solche ausländischen Betriebsstätteneinkünfte sind auch gegeben, wenn die Betriebsstätte im Zeitpunkt der Erzielung der Einkünfte nicht mehr unterhalten wird, die betriebliche Leistung dieser nachträglichen Einkünfte aber noch während des Bestehens der Betriebsstätte erbracht worden ist.
Zu diesen ausländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch andere im Gesetz genannte Einkünfte, soweit sie zu den gewerblichen Einkünften gehören. Diese Vorrangigkeit der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht sich auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auf Veräußerungstatbestände, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie auf Leistungen im Sinne des § 22 EStG.
Zu den ausländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Einkünfte aus Bürgschafts- und Avalprovisionen eines Schuldners mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland sowie bestimmte Einkünfte aus dem Betrieb von See- und Luftfahrzeugen (Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen mit eigenen oder gecharterten Seeschiffen oder Luftfahrzeugen).