Dritter Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung
§ 14 Grundsatz [1]
(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) 1Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.
Fundstelle(n):
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RAAAD-92060
1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .