InsVV § 14

Dritter Abschnitt: Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung

§ 14 Grundsatz [1]

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält

  1. von den ersten 35 000 Euro 5 vom Hundert,

  2. von dem Mehrbetrag bis 70 000 Euro 3 vom Hundert und

  3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3)  1Die Vergütung beträgt mindestens 140 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 70 Euro.

Fundstelle(n):
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RAAAD-92060

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .