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BFH 22.06.2011 I R 103/10, IWB 18/2011 S. 674

BFH | Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer, Verlust aus Währungstermingeschäft als Werbungskosten in Bezug auf die Kapitalanlage

(1) Für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA Brasilien ist ausschließlich die abkommensrechtliche Zinsdefinition maßgeblich; ob es sich auch nach brasilianischem Steuerrecht um „Zinsen” handelt, ist unerheblich. (2) Anzurechnen ist nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA Brasilien die auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive Quellensteuer. (3) Bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage als Werbungskosten auch der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft zu berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Hinweis:

[i]Der Währungskursverlust war unabdingbare Voraussetzung, um den Zinsertrag zu erzielenDie Klin. hatte brasilianische Depositenzertifikate erworben, die infolge hoher Inflation in Brasilien mit 36 % verzinst wurden. Das Wechselkursr...