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Wechsel der Gewinnermittlungsart
I. Einführung
Stpfl. mit
Gewinneinkünften
müssen ihre Einkünfte i. d. R. durch
Bestandsvergleich
ermitteln. Nur einem eingeschränkten Personenkreis gewährt das Ertragsteuerrecht die Option, eine vereinfachte Gewinnermittlung durch
Überschußrechnung
vorzunehmen. Dieser Personenkreis ist dann nicht verpflichtet, einen Bestandsvergleich durchzuführen. Gleichwohl gibt es unterschiedliche Anlässe, die einen Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich machen.
Sowohl die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung als auch die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich führen grundsätzlich zum gleichen Totalgewinn, jedoch mit temporären Unterschieden innerhalb der jeweiligen Abrechnungsperioden. Da bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder sogar doppelt erfaßt werden können, muß
anläßlich des Übergangs eine Gewinnkorrektur
erfolgen.
Nachstehende Personenkreise besitzen sowohl die persönlichen als auch sachlichen Voraussetzungen, eine
Gewinnermittlung durch Überschußrechnung
gem. § 4 Abs. 3 EStG vornehmen zu dürfen:
S. 745
Folgende Anlässe machen einen Wechsel der Gewinnermittlungsart erforderlich:
(1) Von der Überschu...