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BBK Nr. 9 vom Seite 395 Fach 13 Seite 4231

Abgrenzung von Mietkauf-, Miet- und Leasingverträgen

/S 2170 - 22 - StO 221 -

Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf-, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschaftsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten sind deshalb grds. folgende Vertragstypen zu unterscheiden: Kaufverträge, Mietverträge, Kauf nach Miete, Mietkaufverträge, Leasingverträge.

I. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag mit der Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung). In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:


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während der Mietzeit
beim Vermieter:
beim Mieter:
– Miete = Betriebseinnahme
– Miete = Betriebsausgabe
– AfA-Berechtigung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
im Fall der Veräußerung
beim bisherigen Vermieter:
beim bisherigen Mieter:
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