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BBK Nr. 24 vom Seite 1241 Fach 13 Seite 4127

Steuerliches Verbot der Drohverlustrückstellungen

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Zur im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform verankerten Regelung, nach der Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerlich künftig nicht mehr anerkannt werden und bisher zulässigerweise gebildete Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind, hat das wie folgt Stellung genommen:

Die Bildung von Rückstellungen ist nach bisher geltendem Handels- und Steuerrecht u. a. nur zulässig, wenn die Verpflichtung, derentwegen die Rückstellung gebildet werden soll, vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist. Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, daß der Tatbestand, an den das Gesetz oder der Vertrag die Verpflichtung knüpft, am Bilanzstichtag im wesentlichen verwirklicht ist. Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern muß auch Vergangenes abgelten (vgl. R 31c Abs. 4 EStR 1996).

Überträgt man diese Grundsätze auf Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, kann zweifelhaft sein, ob derartige Rückstellungen im bisher steuerlich anerkannten Umfang tatsächlich zutreffend gebildet worden sind. So mehren sich Stimmen in der Li...