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BBK Nr. 4 vom Seite 151 Fach 12 Seite 6655

Quantitative Risikoberichterstattung in Industrieunternehmen

Dipl.-Wirt.-Inf. Thomas Kriete, Dipl.-Kfm. Thomas Padberg und Prof. Dr. Thomas Werner, Paderborn

I. Einführung

Mit dem DRS 5 zur Risikoberichterstattung hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) die gesetzlichen Regelungen zur Berichterstattung im Lagebericht über die Risiken der zukünftigen Entwicklung ausformuliert und den Unternehmen abstrakt gehaltene Vorschriften gemacht (vgl. zum Volltext von DRS 5 BBK F. 12 S. 6527, ferner Möhlmann-Mahlau/Möller/Stolbinger, StuB 2001 S. 941). Aufgrund der fehlenden Konkretisierung wird angezweifelt, dass die Risikoberichterstattung nach DRS 5 entscheidungsrelevant ausgestaltet wird (vgl. Möhlmann-Mahlau/Möller/Stolbinger, StuB 2001 S. 949). Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit quantitative Risiken der DAX 30-Unternehmen ihren Niederschlag im Risikobericht finden.

Die Aussagekraft der Angaben der Unternehmen (vgl. Graumann/Külshammer, BBK F. 12 S. 6567) wird wesentlich durch die Güte der angewendeten Risikoquantifizierungsverfahren beeinflusst. Im DRS 5 wird aber nicht für alle Risiken, denen Unternehmen ausgesetzt sind, eine Quantifizierung verlangt. Vielmehr verlangt DRS 5 in Rn. 20: ”Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies nach anerkannten und verlässlichen Methoden möglich und...