Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 39 vom Seite 3266

Geplante Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung

Dr. Frank Hechtner

[i]Beschlussempfehlung und Bericht des FA zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, BT-Drucks. 16/13429Der Gesetzgeber hatte in der letzten Legislaturperiode mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) die Grenze für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) auf 500.000 € angehoben. Nach § 20 Abs. 2 UStG erfolgte die Anhebung temporär für den Zeitraum  bis  und würde somit Ende dieses Jahres auslaufen.

Das Umsatzsteuergesetz geht vom Standardfall der Soll-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG aus, wonach die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten erfolgt. Alternativ hierzu sieht § 20 UStG i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vor (Ist-Besteuerung). Wesentlicher Unterschied beider Verfahren ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung und damit auch der Zeitpunkt der Steuerabführung an das Finanzamt. Ziel der Ist-Besteuerung ist eine Verbesserung der Liquidität für kleinere und mittlere Unternehmen, da diese die Umsatzsteuer erst dann abführen müssen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich vereinnahmt wurde.

[i]250.000 € wird durch 500.000 € in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG ersetzt; § 20 Abs. 2 UStG wird gestrichen, BT-Drucks. 17/7020Die Koalitionsfraktionen haben nun einen separaten Gesetzentwurf zur Entfristung der temporären Erhöhung der Ist-Besteuerungsgrenze von 500.000 € vorgelegt. Hierzu sieh...