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Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes
Im Verfahren betreffend die Insolvenzeröffnung genügt die Erklärung des Finanzamts, dass „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuer erfolglos geblieben sind”. Es ist nicht erforderlich, dass das Finanzamt in diesem Verfahrensstadium die von ihm ergriffenen Vollstreckungsversuche konkreter bezeichnet (LG Chemnitz, Beschluss vom - 3 T 754/10, ZInsO 2011 S. 684).
Nach der Beweislastverteilung muss der Schuldner Tatsachen darlegen und ggf. glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass die unterlassene Steuerzahlung nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf andere Gründe zurückzuführen ist.